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   OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - I-24 U 147/09   

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https://dejure.org/2010,7713
OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - I-24 U 147/09 (https://dejure.org/2010,7713)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2010 - I-24 U 147/09 (https://dejure.org/2010,7713)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juni 2010 - I-24 U 147/09 (https://dejure.org/2010,7713)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 667; BGB § 133; BGB § 157; BRAO § 43 a; BRAO § 49 b; BORA § 3
    Zumindest stillschweigendes Treuhandverhältnis bei Entgegennahme von Geldbeträgen zur Verwendung für bestimmte Zwecke

  • BRAK-Mitteilungen

    Zweckbestimmte Überlassung von Geldbeträgen an Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 667; BGB § 662
    Rechtliche Einordnung eines Treuhandverhältnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Treuhandvertrag über Fremdgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1087
  • VersR 2010, 1652
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Geldern zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 24 U 147/09
    Denn die Überweisung der Klägerin konnte im Hinblick auf die bereits geführten Gespräche und den gewechselten Schriftverkehr bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben gemäß §§ 133, 157 BGB nur als eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen sein und die Entgegennahme des Betrages als Annahme eines Auftrags gedeutet werden (vgl. BGH NJW 2009, 840).

    Ein derartiges Treuhand- und damit ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien wäre nur dann zu verneinen, wenn der Beklagte das Geld allein im eigenen Interesse oder als Vertreter seines Mandanten entgegen genommen hätte (vgl. BGH NJW 2004, 3630; BGH NJW 2009, 840; Senat OLGR 2005, 654).

    Der Annahme eines Treuhandverhältnisses steht auch nicht das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach §§ 43a Abs. 4, 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO, 3 BORA entgegen (BGH NJW 2009, 840; Senat OLGR 2001, 235).

    Aus diesem Grund scheidet aber nur der Abschluss eines Anwaltsvertrages mit der Klägerin aus (BGH NJW-RR 2007, 267; BGH NJW 2004, 3630; BGH NJW 2009, 840).

    Dabei trägt der Beauftragte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BGH NJW 1997, 47; BGH NJW 2009, 840).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 24 U 147/09
    Ein derartiges Treuhand- und damit ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien wäre nur dann zu verneinen, wenn der Beklagte das Geld allein im eigenen Interesse oder als Vertreter seines Mandanten entgegen genommen hätte (vgl. BGH NJW 2004, 3630; BGH NJW 2009, 840; Senat OLGR 2005, 654).

    Aus diesem Grund scheidet aber nur der Abschluss eines Anwaltsvertrages mit der Klägerin aus (BGH NJW-RR 2007, 267; BGH NJW 2004, 3630; BGH NJW 2009, 840).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2005 - 24 U 125/04

    Zur ungerechtfertigten Bereicherung eines Rechtsanwaltes wegen Zahlung aufgrund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 24 U 147/09
    Ein derartiges Treuhand- und damit ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien wäre nur dann zu verneinen, wenn der Beklagte das Geld allein im eigenen Interesse oder als Vertreter seines Mandanten entgegen genommen hätte (vgl. BGH NJW 2004, 3630; BGH NJW 2009, 840; Senat OLGR 2005, 654).

    Dieser kann sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen und ist zur unverzüglichen Rückzahlung der voraus gezahlten Geldbeträge verpflichtet (Senat OLGR 2005, 654).

  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 24 U 147/09
    Dabei trägt der Beauftragte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BGH NJW 1997, 47; BGH NJW 2009, 840).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03

    Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 24 U 147/09
    Aus diesem Grund scheidet aber nur der Abschluss eines Anwaltsvertrages mit der Klägerin aus (BGH NJW-RR 2007, 267; BGH NJW 2004, 3630; BGH NJW 2009, 840).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2000 - 24 U 16/99

    Ausübung treuhänderischer Funktionen durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 24 U 147/09
    Der Annahme eines Treuhandverhältnisses steht auch nicht das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach §§ 43a Abs. 4, 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO, 3 BORA entgegen (BGH NJW 2009, 840; Senat OLGR 2001, 235).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2016 - 12 U 169/15

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer sogenannten doppelseitigen Anwaltstreuhand

    Das OLG Düsseldorf hat die Auffassung vertreten, ein Treuhandverhältnis zwischen zahlendem Dritten und Anwalt sei nur dann zu verneinen, wenn der Anwalt das Geld allein im eigenen Interesse oder als Vertreter seines Mandanten entgegennimmt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juni 2010 - I-24 U 147/09, Rn. 5, 6).

    - Trotz § 43a Abs. 4 BRAO wird ein nach außen zum Ausdruck gekommener rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille zur Doppel- oder Mehrfachtreuhand nur dann als ausgeschlossen angesehen, wenn "die verschiedenen Interessen derart kollidieren, das die treuhänderische Aufgabe schlechterdings nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann" (Fahrendorf, a.a.O., Rn. 1985 vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juni 2010 - I-24 U 147/09, 24 U 147/09, Rn. 10).

    Selbst wenn der Beklagte die Annahme eines Treuhandauftrags der Klägerin Ziff. 1 abgelehnt hätte und deshalb nur Bereicherungsansprüche in Betracht kämen, könnte er sich nach Auszahlung an Dritte wegen §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 292, 989 BGB nicht auf Entreicherung berufen und wäre zur Rückzahlung verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juni 2010 -1- 24 U 147/09, 24 U 147/09, Rn. 11).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2016 - 12 U 169/15

    Treuhandvertrag: Herausgabe- und Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt

    Das OLG Düsseldorf hat die Auffassung vertreten, ein Treuhandverhältnis zwischen zahlendem Dritten und Anwalt sei nur dann zu verneinen, wenn der Anwalt das Geld allein im eigenen Interesse oder als Vertreter seines Mandanten entgegennimmt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juni 2010 - I-24 U 147/09, Rn. 5, 6).

    - Trotz § 43a Abs. 4 BRAO wird ein nach außen zum Ausdruck gekommener rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille zur Doppel- oder Mehrfachtreuhand nur dann als ausgeschlossen angesehen, wenn "die verschiedenen Interessen derart kollidieren, das die treuhänderische Aufgabe schlechterdings nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann" (Fahrendorf, a.a.O., Rn. 1985 vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juni 2010 - I-24 U 147/09, 24 U 147/09, Rn. 10).

    Selbst wenn der Beklagte die Annahme eines Treuhandauftrags der Klägerin Ziff. 1 abgelehnt hätte und deshalb nur Bereicherungsansprüche in Betracht kämen, könnte er sich nach Auszahlung an Dritte wegen §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 292, 989 BGB nicht auf Entreicherung berufen und wäre zur Rückzahlung verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juni 2010-1-24 U 147/09, 24 U 147/09, Rn. 11).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 13.05.2016 - 2 AGH 23/15

    Rechtsanwalt, Untreue, Mandantengelder, Verurteilung, Geldstrafe,

    Schließlich gilt grundsätzlich, dass der Rechtsanwalt gegen die zweckgebunden zur Weiterleitung an Gerichte oder Behörden an ihn gezahlten Beträge nicht aufrechnen darf, weil es sich um Treugut handelt (OLG Düsseldorf VersR 2010, 1652; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1031; BGH NJW 1989, 1148).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.10.2009 - I-5 U 57/09   

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https://dejure.org/2009,14732
OLG Köln, 12.10.2009 - I-5 U 57/09 (https://dejure.org/2009,14732)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2009 - I-5 U 57/09 (https://dejure.org/2009,14732)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Oktober 2009 - I-5 U 57/09 (https://dejure.org/2009,14732)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 280; BGB § 611; AHB § 5 ; AHB § 6 ; VVG a. F. § 6
    Anwalt muss Schadensanzeige an den Haftpflichtversicherer des Mandanten veranlassen

  • rechtsportal.de

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei der Vertretung des Mandanten in einem Berufshaftpflichtfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Hinweispflicht auf Anzeigeobliegenheiten gegenüber Haftpflichtversicherer bei Mandat zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Entscheidungsbesprechung)

    Hinweispflicht auf Anzeigeobliegenheiten gegenüber Haftpflichtversicherer bei Mandat zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen (RAin Antje Jungk, RA Bertin Chab, RA Holger Grams; BRAK Mitteilungen 1/2010, S. 22)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1652
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Arnsberg, 22.04.2008 - 5 O 31/06

    Kriterien zur Bemessung des Schmerzengeldes für mehrere seit 1995 fehlerhaft

    Auszug aus OLG Köln, 12.10.2009 - 5 U 57/09
    Der Beklagte haftet dem Kläger wegen der Verletzung von Beratungspflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB dafür, dass die Berufshaftpflichtversicherungen des Klägers diesem im Hinblick auf die fehlerhafte Behandlung des Patienten T keinen vollständigen Versicherungsschutz gewährt, insbesondere die vom Kläger aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 22.4.2008 (I-5 O 31/06) zu erbringenden Zahlungen - von einem Vergleichsbetrag von 12.000 EUR abgesehen - nicht ersetzt haben.

    In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Bedeutung, ob dem Kläger eine weitere Obliegenheitsverletzung zur Last fällt, weil er nach Zustellung der Klageschrift vom 26.10.2006 im Rechtsstreit I-5 O 31/06 LG Arnsberg die Rechtsanwälte Dr. L und Partner mit seiner Vertretung beauftragt hat, ohne seine Haftpflichtversicherer unverzüglich zu informieren und diesen die Prozessführung, insbesondere die Bestellung oder Bezeichnung des Anwalts, zu überlassen.

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